Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfeverein Atis e.V.

Entsprechend des § 4 der Satzung wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von der Inanspruchnahme der Hilfe des Lohnsteuerhilfeverein zu zahlen. Darüber hinaus wird kein besonderes Entgelt erhoben.

Die Aufnahmegebühr beträgt für jedes Mitglied 12,00 Euro (inklusive der derzeit geltenden 19 % Mehrwertsteuer).

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zu zahlen. Bei neuen Mitgliedern ist der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie die Aufnahmegebühr sofort nach der Aufnahme fällig. Sofern eine Zahlung bis zum 30.09. eines Kalenderjahres nicht erfolgt ist, befindet sich das Mitglied in Zahlungsverzug.
Einer nochmaligen schriftlichen Mahnung bedarf es nicht.

Die Bemessungsgrundlage für den Jahresmitgliedsbeitrag ist die Summe aller steuerpflichtigen Einnahmen (Einnahmen aus Nichtselbständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhaltsleistungen u.ä.) und steuerfreien Einnahmen, wie z.B. ausländische Einkünfte, Lohnersatzleistungen nach § 32 b EStG ( Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld u.ä.) sowie aller steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitsgeberleistungen (Auslösen, Spesen und Reisekostenerstattungen u.ä.) die dem Beitragsjahr vorangehen.

Sollte die Bemessungsgrundlage für den Beitrag nicht bis zum 31.03. vorliegen, so ist der Vorjahresbeitrag zu entrichten. Sofern sich die Bemessungsgrundlage nicht bestimmen lässt und auch kein Vorjahresbeitrag für den Beitrag vorliegt, hat das Mitglied 325,00 € an Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Sobald das Mitglied die Bemessungsgrundlage für den Beitrag nachgewiesen hat, wird der bereits gezahlte Beitrag verrechnet.

Im Falle eines rückwirkenden Beitritts, ist für jedes rückliegende Jahr der Mitgliedschaft der Mitgliedsbeitrag fällig.

Bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die gemeinsamen Einnahmen zugrunde gelegt. Ehepaare sowie auch Lebenspartnerschaften haften gemeinschaftlich für den Beitrag.

Der Mitgliedsbeitrag ist sozial gestaffelt und wird nach den Bruttoeinnahmen wie folgt festgesetzt:


Bruttoeinnahmen

Beitrag inklusive der derzeit

geltenden 19 %Mehrwertsteuer

bis 10.000 €

50,00 €

von 10.001 € bis 15.000 €

75,00 €

von 15.001 € bis 20.000 €

100,00 €

von 20.001 € bis 30.000 €

125,00 €

von 30.001 € bis 40.000 €

150,00 €

von 40.001 € bis 50.000 €

175,00 €

von 50.001 € bis 60.000 €

200,00 €

von 60.001 € bis 85.000 €

225,00 €

von 85.001 € bis 100.000 €

250,00 €

von 100.001 € bis 125.000 €

275,00 €

von 125.001 € bis 175.000 €

300,00 €

ab 175.000 €

325,00 €


Ein Anspruch auf Leistungen des Vereins besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge vollständig bezahlt sind. Dies ist auf Verlangen nachzuweisen.

Ist das Mitglied im Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 7 % und pauschale Mahnkosten von 7,50 € erhoben werden. Des Weiteren sind ggf. angefallene Kosten von Dritten, wie z.B. Banken, zu erstatten. Die zweite Mahnung kann über einen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen erfolgen. Die hier hierfür anfallenden Gebühren werden vom Mitglied getragen.

Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen bzw. zeitanteilig festzusetzen.

Königs Wusterhausen am 05.01.2023

Die Mitglieder sollen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen. Jedes Mitglied wird vor Abbuchung des Beitrags informiert und hat für ausreichend Deckung des Kontos zu sorgen. Bei erfolglosem Abbuchungsversuch werden die Kosten dem Mitglied in Rechnung gestellt. Bei erfolgreichem Lastschrifteinzug entfallen grundsätzlich die Säumniszuschläge.